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Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers.

Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen

Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen

Bestätigung.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich

und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung,

wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten

einsteht.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen,

Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.

3.Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle Bauleistungen –

insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten – die

Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese

Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers

geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht

nachstehend oder in der Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt

ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.

4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen

verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den

Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich

unterrichtet.

Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus

anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn

schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung

angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist

kalendermäßig bestimmt.

Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.

Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt

bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer

ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den

Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger

Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei

Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe

und Farbe) bleiben vorbehalten.

Bei Mängeln steht uns stets das Wahlrecht des § 439 Absatz 1 BGB

(Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder Reparatur) bzw. § 635 Abs. 1 BGB

(Herstellung eines mangelfreien Werks oder Reparatur) zu.

Wir haben davon unabhängig nach unserer Wahl das Recht, dem Kunden

zur vollständigen Erfüllung seiner Mängelansprüche wegen gelieferter Waren

unsere Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten abzutreten.

5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu

vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die

Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die

Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter

Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich

abgeschlosseneTeillieferungen oder –leistungen.

7. Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung

an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen

erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder

Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich beim

Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung

ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann

dieser wahlweise statt der Nacherfüllung

Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht,

soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw.

Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig

erscheint.

8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen (Bodenbelags- und

Tapezierarbeiten) nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist

der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die

Verjährungsfrist nach VOB/B (sh. auch Ziff. 3). Die Verjährungsfrist für

die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-

Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an

Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des

Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr,

daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der

Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert

oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem

Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe

Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er

stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich

mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem

Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug unmittelbar an das

Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere

Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum

Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für

Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel

vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar

sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von

ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.

B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten

Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen

bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des

Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht

werden.

11. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer

einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach

bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich

angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei

ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen

und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener

Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers.

Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als

4 Monate nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt,

in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.

Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen

DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen

(VOB/C) enthalten sind.

Bei Möbellieferungen behalten wir uns eine Pauschale von 5,5% auf den Netto Warenwert

für Lieferung, Montage und Entsorgung vor.

Bei Montagearbeiten die im Stundennachweis geführt werden trägt der Auftraggeber nur die Anfahrt,

die Abfahrt geht zulasten des Auftragnehmers

Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies

zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

Es gelten unsere Zahlungsbedingungen, Wiederrechtliche Abzüge werden

mit den üblichen Verzugszinsen (s.Abs.12) nachberechnet.

12. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle

Leistungen, auch Teilleistungen, unmittelbar nach Rechnungsstellung

bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine

Anzahlung in Höhe von 70 % des Auftragswertes zu leisten.

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an

Zahlungs statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann

der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige

Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.

Verzugszinsen werden mit gegenüber Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4)

5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes

vom 09.06.1998 p. a. berechnet. Bei Verträgen

ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 % über dem o. g.

Basiszinssatz p. a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn

Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer

eine geringere Belastung nachweist.

Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und

dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung

in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer,

Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht

einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung

eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten

oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung

von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer

Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk

öffentlich bestellt und vereidigt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen,

daß unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der

Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner

Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das

Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen

zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch

offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des

Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch

ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche

in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch

offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat

der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu

erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu

unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter

Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu

verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertsverherhältnis

ist Goslar

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine

juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches 

Sondervermögen handelt, Goslar. Es steht uns jedoch frei das für den Sitz 

des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss

des CISG vom 11. April 1980.

16. Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern,

zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit 

Kenntnis gemäß § 28 Bundesdatenschutz-Gesetz.

Goslar, im Januar 2020

 

 

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