Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich
und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung,
wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten
einsteht.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen,
Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.
3.Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle Bauleistungen –
insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten – die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese
Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers
geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht
nachstehend oder in der Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt
ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.
4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen
verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den
Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich
unterrichtet.
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus
anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn
schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung
angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist
kalendermäßig bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.
Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt
bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer
ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den
Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger
Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei
Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe
und Farbe) bleiben vorbehalten.
Bei Mängeln steht uns stets das Wahlrecht des § 439 Absatz 1 BGB
(Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder Reparatur) bzw. § 635 Abs. 1 BGB
(Herstellung eines mangelfreien Werks oder Reparatur) zu.
Wir haben davon unabhängig nach unserer Wahl das Recht, dem Kunden
zur vollständigen Erfüllung seiner Mängelansprüche wegen gelieferter Waren
unsere Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten abzutreten.
5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die
Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die
Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter
Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlosseneTeillieferungen oder –leistungen.
7. Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung
an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen
erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder
Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich beim
Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung
ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann
dieser wahlweise statt der Nacherfüllung
Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht,
soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw.
Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig
erscheint.
8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen (Bodenbelags- und
Tapezierarbeiten) nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist
der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die
Verjährungsfrist nach VOB/B (sh. auch Ziff. 3). Die Verjährungsfrist für
die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-
Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an
Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des
Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr,
daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der
Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er
stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich
mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere
Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum
Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für
Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel
vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar
sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von
ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.
B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen
bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht
werden.
11. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer
einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach
bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich
angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei
ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen
und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener
Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als
4 Monate nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt,
in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.
Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen
DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB/C) enthalten sind.
Bei Möbellieferungen behalten wir uns eine Pauschale von 5,5% auf den Netto Warenwert
für Lieferung, Montage und Entsorgung vor.
Bei Montagearbeiten die im Stundennachweis geführt werden trägt der Auftraggeber nur die Anfahrt,
die Abfahrt geht zulasten des Auftragnehmers
Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies
zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
Es gelten unsere Zahlungsbedingungen, Wiederrechtliche Abzüge werden
mit den üblichen Verzugszinsen (s.Abs.12) nachberechnet.
12. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle
Leistungen, auch Teilleistungen, unmittelbar nach Rechnungsstellung
bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine
Anzahlung in Höhe von 70 % des Auftragswertes zu leisten.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an
Zahlungs statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann
der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige
Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.
Verzugszinsen werden mit gegenüber Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4)
5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes
vom 09.06.1998 p. a. berechnet. Bei Verträgen
ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 % über dem o. g.
Basiszinssatz p. a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer
eine geringere Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und
dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung
in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer,
Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht
einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung
eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung
von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer
Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk
öffentlich bestellt und vereidigt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen,
daß unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der
Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner
Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das
Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen
zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch
offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des
Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch
ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche
in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch
offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu
erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu
verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertsverherhältnis
ist Goslar
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt, Goslar. Es steht uns jedoch frei das für den Sitz
des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
des CISG vom 11. April 1980.
16. Datenschutz
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern,
zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit
Kenntnis gemäß § 28 Bundesdatenschutz-Gesetz.
Goslar, im Januar 2020